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Geschäftsordnung |
Geschäftsordnung
für den Integrationsrat der Stadt Ratingen
(IntegrationsratsGOR)
vom 22. Juni
1995
Inhaltsverzeichnis
§
1 Aufgaben des Integrationsrates
§ 2
Geschäftsstelle des Integrationsrates
§ 3
Vorbereitung der Sitzungen
§ 4
Einberufung
§ 5
Tagesordnung
§ 6
Änderung und Erweiterung der Tagesordnung
§ 7
Sitzungen
§ 8
Anzeigepflicht bei Verhinderung
§ 9
Beschlussfähigkeit
§
10 Teilnahme an Sitzungen
§
11 Vorsitz
§
12 Redeordnung
§
13 Anträge zur Geschäftsordnung
§
14 Sitzungsunterbrechung
§
15 Schluss der Aussprache oder der Rednerliste
§
16 Anträge zur Sache
§
17 Abstimmung
§
18 Fragerecht von Einwohnern
§
19 Ordnungsgewalt und Hausrecht
§
20 Ruf zur Sache, Ordnungsruf, Wortentziehung, Sitzungsverweis
§
21 Einspruch gegen Ordnungsmaßnahmen
§
22 Bildung von Arbeitskreisen
§
23 Beschlüsse
§
24 Niederschriften
§
25 Teilnahme und Rederecht in kommunalen Gremien
§
26 In-Kraft-Treten
§ 1
Aufgaben des Integrationsrates 
(1)
Der Integrationsrat hat
die Aufgabe, eine Mitwirkung der Migranten an den kommunalen
Entscheidungsprozessen in der Stadt Ratingen zu ermöglichen.
(2)
Der Integrationsrat
kann sich mit allen Angelegenheiten der Gemeinde befassen. Insbesondere
wird er sich mit der Lösung der Probleme
beschäftigen, die
sich aus dem Zusammenleben von Menschen verschiedener kultureller
Herkunft ergeben.
Außerdem berät er über die Angelegenheiten,
die ihm vom Bürgermeister vorgelegt werden.
Er strebt dabei die soziale, rechtliche und politische Gleichstellung
aller an.
(3)
Auf Antrag des
Integrationsrates ist eine Anregung oder Stellungnahme des
Integrationsrates, dem Rat, einer Bezirksvertretung oder einem
Ausschuss vorzulegen.
(4)
Der Integrationsrat hat das Recht,
Anfragen an die Verwaltung zu
stellen.
(5)
Der Integrationsrat
soll zu Fragen, die ihm vom Rat, einem Ausschuss, einer
Bezirksvertretung oder der Verwaltung vorgelegt werden, Stellung nehmen.
(6)
Der Integrationsrat
betreibt seine Öffentlichkeitsarbeit selbstständig
und
eigenverantwortlich im Rahmen dieser Geschäftsordnung.
§
2 Geschäftsstelle des Integrationsrates 
(1)
Die Stadt
Ratingen richtet für den Integrationsrat zur Erledigung seiner
Aufgaben eine Geschäftsstelle ein, für die sie die
angemessene Personalausstattung, angemessene Räumlichkeiten,
sowie
Sach- und Finanzmittel zur Verfügung stellt.
(2)
Die
Geschäftsstelle des Integrationsrates erhält die
Einladungen
und Sitzungsprotokolle (nebst Anlagen) über alle Ausschuss und
Ratssitzungen; soweit gesetzliche Regelungen nicht entgegenstehen,
werden diese auch den Mitgliedern des Integrationsrates auf Anfrage zur
Verfügung gestellt.
§
3 Vorbereitung der Sitzungen 
(1)
Die
Vorbereitung der Sitzungen des Integrationsrates und die
Durchführung der Beschlüsse obliegen dem
Bürgermeister.
(2)
Die Verwaltung leitet
Vorlagen, die die in § 1 Absatz 2 bezeichneten Angelegenheiten
betreffen, vor der Beratung im Rat, Ausschüssen oder
Bezirksvertretungen dem Integrationsrat zur Behandlung zu. Rat,
Ausschüsse oder Bezirksvertretungen behandeln solche Vorlagen
der
Verwaltung nur, wenn der Integrationsrat zuvor Stellung genommen hat.
§
4 Einberufung 
(1)
Der Integrationsrat wird durch den
Vorsitzenden einberufen.
(2)
Die Einladung muss den
Integrationsratsmitgliedern spätestens am 10. Tag vor dem
Sitzungstag zugehen.
(3)
In besonders dringenden
Fällen kann die Ladungsfrist abgekürzt werden. Die
Einladung
muss den Mitgliedern jedoch spätestens am 3. Tag vor dem
Sitzungstage zugehen. Die Dringlichkeit ist in der Einladung zu
begründen.
(4)
Die Einladung hat Zeit, Ort und
Tagesordnung der Sitzung zu enthalten.
(5)
Die Einladung ist jedem
Mitglied des Integrationsrates an die von ihm angegebene Anschrift
zuzustellen. Gleichzeitig sind der Bürgermeister und die
kommunale
Presse zu den Sitzungen einzuladen.
(6)
Auch ein Mitglied des
Integrationsrates kann die unverzügliche Einberufung einer
Sitzung
unter Angabe des zur Beratung zu stellenden Gegenstandes verlangen.
§
5 Tagesordnung 
(1)
Der/Die Vorsitzende
setzt Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzung im Benehmen mit dem
Bürgermeister fest.
(2)
Jedes Mitglied kann die
Aufnahme eines Punktes in die Tagesordnung verlangen. Anträge
zur
Aufnahme eines Punktes in die Tagesordnung müssen
spätestens
drei Wochen vor der Sitzung dem Vorsitzenden vorliegen.
(3)
Über die Aufnahme
später eingehender Anträge in die Tagesordnung
entscheidet
der Integrationsrat in der Sitzung mit einfacher Mehrheit.
§
6 Änderung und Erweiterung der Tagesordnung 
(1)
Der Integrationsrat kann vor Eintritt in
die Tagesordnung beschließen,
a) die Reihenfolge der
Tagesordnungspunkte zu ändern,
b) Tagesordnungspunkte zu teilen oder
miteinander zu verbinden,
c) Tagesordnungspunkte aufzunehmen oder
abzusetzen.
§
7 Sitzungen 
(1)
Zu den
Sitzungen des Integrationsrates ist nach Bedarf, mindestens jedoch
einmal im Vierteljahr einzuladen.
(2)
Die Sitzungssprache ist deutsch.
(3)
Die Sitzungen sind
grundsätzlich öffentlich. Die Öffentlichkeit
kann jedoch
auf Antrag ausgeschlossen werden.
§
8 Anzeigepflicht bei Verhinderung 
(1)
Integrationsratsmitglieder, die verhindert sind, an einer Sitzung
teilzunehmen, haben dies unverzüglich dem Vorsitzenden oder
dem
Geschäftsführer mitzuteilen.
(2)
Integrationsratsmitglieder, die die Sitzung vorzeitig oder
vorübergehend verlassen wollen, haben dies dem Vorsitzenden
und
dem Schriftführer anzuzeigen.
§
9 Beschlussfähigkeit 
(1)
Vor
Eintritt in die Tagesordnung stellt der Vorsitzende die
ordnungsgemäße Einberufung sowie die
Beschlussfähigkeit
des Integrationsrates fest.
Der Integrationsrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die
Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Er gilt als
beschlussfähig, solange seine Beschlussunfähigkeit
nicht
festgestellt ist.
(2)
Ist eine Angelegenheit
wegen Beschlussunfähigkeit zurückgestellt worden und
wird der
Integrationsrat zur Beratung über denselben Tagesordnungspunkt
einberufen, so ist er ohne Rücksicht auf die Zahl der
Erschienenen
beschlussfähig, wenn bei der zweiten Einberufung auf diese
Bestimmung ausdrücklich hingewiesen worden ist.
§ 10 Teilnahme an Sitzungen

(1)
Als ständige
Beratungspersonen nehmen an den Sitzungen des Integrationsrates je ein
Vertreter/eine Vertreterin jeder Ratsfraktion teil.
Die Fraktionen der im Rat der Stadt Ratingen vertretenen Parteien
schlagen dem Integrationsrat ihren Vertreter/ihre Vertreterin vor.
(2)
Die Verwaltung nimmt
durch den Bürgermeister der Stadt Ratingen, dem
Sozialdezernenten
oder dem Integrationsbeauftragten an den Sitzungen des
Integrationsrates in beratender Funktion teil.
(3)
Zur Sitzung des
Integrationsrates können zusätzliche
Sachverständige
oder Vertreter anderer Behörden und Organisationen eingeladen
werden, sofern die jeweilige Tagesordnung es für geboten
erscheinen lässt und/oder die Mehrheit des Integrationsrates
es
wünscht.
§ 11 Vorsitz 
(1)
Der
Integrationsrat wählt aus seiner Mitte in geheimer Abstimmung
eine/n Vorsitzende/n und zwei Stellvertreter bzw. Stellvertreterinnen.
(2)
Wird in einzelnen
Fragen durch den Integrationsrat nichts anderes bestimmt, vertritt
der/die Vorsitzende und seine Stellvertreter/innen den Integrationsrat
nach außen hin.
(3)
Die
Geschäftsführung wird vom Bürgermeister der
Stadt
Ratingen, dieser vertreten durch den Integrationsbeauftragten,
wahrgenommen.
(4)
Der/Die Vorsitzende
führt den Vorsitz im Integrationsrat. Im Falle seiner/ihrer
Verhinderung übernimmt sein Stellvertreter/ihre
Stellvertreterin
den Vorsitz.
(5)
Der/Die Vorsitzende hat die Sitzung
sachlich und unparteiisch zu leiten.
Er/Sie handhabt die Ordnung in der Sitzung und übt das
Hausrecht aus.
(6)
Der/Die Vorsitzende
entscheidet über Einwendungen zur Geschäftsordnung.
Widerspricht ein Integrationsratsmitglied, entscheidet der
Integrationsrat durch Abstimmung.
§ 12 Redeordnung 
(1)
Der/Die Vorsitzende
ruft jeden Punkt der Tagesordnung nach der vorgesehenen oder
beschlossenen Reihenfolge unter Bezeichnung des
Verhandlungsgegenstandes auf und stellt die Angelegenheit zur Beratung.
Dem Antragsteller zu einem Tagesordnungspunkt ist zunächst
Gelegenheit zu geben, den gemachten Vorschlag zu begründen.
(2)
Ein
Integrationsratsmitglied, das das Wort ergreifen will, hat sich durch
Aufheben der Hand zu melden. Das Wort ist in der Reihenfolge der
Meldung zu erteilen. Melden sich mehrere Integrationsratsmitglieder
gleichzeitig, so bestimmt der Vorsitzende die Reihenfolge der
Wortmeldungen.
(3)
Außerhalb der
Reihenfolge erhält ein Integrationsratsmitglied das Wort, wenn
es
Anträge zur Geschäftsordnung stellen will.
(4)
Dem Bürgermeister
ist auf Verlangen auch außerhalb der Reihenfolge das Wort zu
erteilen.
(5)
Die Redezeit
beträgt im Regelfalle höchstens 15 Minuten. Sie kann
durch
Beschluss des Integrationsrates verlängert oder
verkürzt
werden.
(6)
Ein Redner darf
außer zu Ordnungsrufen nur mit seinem Einverständnis
unterbrochen werden.
(7)
Das Vorlesen von
Schriftstücken und Zitaten ist nur mit Erlaubnis des
Vorsitzenden
zulässig.
§ 13 Anträge zur
Geschäftsordnung 
(1)
Anträge zur Geschäftsordnung können
jederzeit von jedem
Integrationsratsmitglied gestellt werden. Dazu gehören
insbesondere folgende Anträge:
a) auf Erweiterung der Tagesordnung
(§ 6 GeschO),
b) auf Schluss der Aussprache oder
Rednerliste (§ 15 GeschO),
c) auf Verweisung an einen Ausschuss oder
an den Bürgermeister,
d) auf Vertagung eines
Beratungsgegenstandes,
e) auf Unterbrechung, Vertagung oder
Aufhebung der Sitzung,
f) auf Ausschluss oder Wiederherstellung
der Öffentlichkeit,
g) auf namentliche oder geheime
Abstimmung,
h) auf Übergang zur Tagesordnung.
Andere Anträge als zur Geschäftsordnung
können nur bei
Behandlung des Tagesordnungspunktes gestellt werden, zu dem sie
sachlich gehören.
(2)
Wird ein Antrag zur
Geschäftsordnung gestellt, so darf noch je ein
Integrationsratsmitglied für und gegen diesen Antrag sprechen;
alsdann ist über den Antrag abzustimmen. Das gilt nicht in den
Fällen des § 17 Abs. 3 und 4 (qualifizierte
Anträge auf
namentliche oder geheime Abstimmung).
(3)
Über Anträge
zur Geschäftsordnung hat der Integrationsrat gesondert vorab
zu
entscheiden. Werden mehrere Anträge zur
Geschäftsordnung
gleichzeitig gestellt, so ist über den jeweils weitestgehenden
Antrag zuerst abzustimmen. In Zweifelsfällen bestimmt der
Vorsitzende die Reihenfolge der Abstimmung.
§ 14 Sitzungsunterbrechung

Die Sitzung ist für maximal 20
Minuten zu
unterbrechen, wenn mindestens zwei Mitglieder des Integrationsrates
dies beantragen, um einen Tagesordnungspunkt zu beraten.
§ 15 Schluss der Aussprache
oder der Rednerliste 
Jedes Integrationsratsmitglied, das sich nicht
an der
Beratung beteiligt hat, kann verlangen, dass die Beratung des
Tagesordnungspunktes beendet oder die Rednerliste geschlossen wird.
Wird ein solcher Antrag gestellt, so gibt der Vorsitzende die bereits
vorliegenden Wortmeldungen bekannt.
§ 16 Anträge zur Sache

(1)
Jedes
Integrationsratsmitglied ist berechtigt, zu jedem Punkt der
Tagesordnung Anträge zu stellen, um eine Entscheidung des
Integrationsrates in der Sache herbeizuführen
(Anträge zur
Sache). Die Anträge müssen einen
abstimmungsfähigen
Beschlussentwurf enthalten.
(2)
Jedes
Integrationsratsmitglied ist berechtigt, Zusatz und
Änderungsanträge zu den nach Absatz 1 gestellten
Anträgen zu stellen.
(3)
Anträge
können jederzeit zurückgenommen, aber auch von einem
anderen
Antragsteller wieder aufgenommen werden.
(4)
Anträge, die
abgelehnt sind oder die durch Beschluss endgültig von der
Tagesordnung abgesetzt wurden, dürfen erst nach Ablauf von
sechs
Monaten erneut auf die Tagesordnung gesetzt werden, es sei denn, dass
mindestens ein Drittel der Mitglieder des Integrationsrates die
Wiederaufnahme beantragt.
(5)
Ist ein Antrag auf
Aufhebung eines früheren Beschlusses einmal abgelehnt worden,
darf
er während der nächsten sechs Monate nicht zum
zweiten Mal
gestellt werden.
§ 17 Abstimmung 
(1)
Nach
Schluss der Aussprache stellt der Vorsitzende die zu dem
Tagesordnungspunkt gestellten Anträge zur Abstimmung. Der
weitestgehende Antrag hat Vorrang; im Übrigen wird
über die
Anträge nach ihrer zeitlichen Reihenfolge abgestimmt. In
Zweifelsfällen bestimmt der Vorsitzende die Reihenfolge der
Abstimmung.
(2)
Die Abstimmung erfolgt
im Regelfalle durch Handzeichen. Vor jeder Abstimmung ist der
Beschlussvorschlag vom Vorsitzenden wörtlich zu formulieren,
soweit er nicht schriftlich vorliegt.
(3)
Auf Antrag eines
Integrationsratsmitgliedes ist namentlich abzustimmen. Bei namentlicher
Abstimmung ist die Stimmabgabe jedes Integrationsratsmitgliedes in der
Niederschrift zu vermerken.
(4)
Auf Antrag von
mindestens einem Fünftel der Integrationsratsmitglieder ist
geheim
abzustimmen. Geheime Abstimmung erfolgt durch Abgabe von Stimmzetteln.
Wird zum selben Tagesordnungspunkt sowohl ein Antrag auf namentliche
als auch auf geheime Abstimmung gestellt, so hat der Antrag auf geheime
Abstimmung Vorrang.
(5)
Das Abstimmungsergebnis
wird vom/von der Vorsitzenden bekanntgegeben und in der Niederschrift
festgehalten.
§ 18 Fragerecht von Einwohnern

(1)
In einer
Fragestunde für Einwohner ist jeder Einwohner der Stadt
berechtigt, nach Aufruf des Tagesordnungspunktes mündliche
Anfragen an den Vorsitzenden oder den Vertreter des
Bürgermeisters
zu richten. Die Anfragen müssen sich auf die Angelegenheit der
Stadt beziehen.
(2)
Melden sich mehrere
Einwohner gleichzeitig, so bestimmt der Vorsitzende die Reihenfolge der
Wortmeldungen. Jeder Fragesteller ist berechtigt, höchstens
zwei
Zusatzfragen zu stellen.
(3)
Die Beantwortung der
Anfrage erfolgt im Regelfalle mündlich durch den Vorsitzenden
oder
den Stellvertreter des Bürgermeisters. Ist eine sofortige
Beantwortung nicht möglich, so kann der Fragesteller auf
schriftliche Beantwortung verwiesen werden. Eine Aussprache findet
nicht statt.
§ 19 Ordnungsgewalt und
Hausrecht 
(1)
In den
Sitzungen des Integrationsrates handhabt der/die Vorsitzende die
Ordnung und übt das Hausrecht aus.
Wer gegen die Geschäftsordnung verstößt,
sich
ungebührlich benimmt oder sonst die Würde der
Versammlung
verletzt, kann vom/von der Vorsitzenden zur Ordnung gerufen und
notfalls aus dem Sitzungssaal gewiesen werden.
(2)
Entsteht während
einer Sitzung des Integrationsrates unter den Zuhörern
störende Unruhe, so kann der/die Vorsitzende nach vorheriger
Abmahnung den für die Zuhörer bestimmten Teil des
Sitzungssaales räumen lassen, wenn die störende
Unruhe auf
andere Weise nicht zu beseitigen ist.
Er/Sie kann die Sitzung vorübergehend unterbrechen und
notfalls
ganz aufheben. Die Sitzung ist unterbrochen, wenn der/die Vorsitzende
seinen/ihren Platz verlässt.
(3)
Im Sitzungssaale darf nicht geraucht
werden.
§
20 Ruf zur Sache, Ordnungsruf, Wortentziehung, Sitzungsverweis

(1) Redner, die vom Thema
abschweifen, kann der/die Vorsitzende zur Sache rufen.
(2)
Redner, die ohne
Worterteilung das Wort an sich reißen oder die
vorgeschriebene
Redezeit trotz entsprechender Abmahnung überschreiten, kann
der/die Vorsitzende zur Ordnung rufen.
(3)
Hat ein Redner bereits
zweimal einen Ruf zur Sache (Abs. 1) oder einen Ordnungsruf (Abs. 2)
erhalten, so kann der/die Vorsitzende ihm das Wort entziehen, wenn der
Redner Anlass zu einer weiteren Ordnungsmaßnahme gibt. Einem
Redner, dem das Wort entzogen ist, darf es in derselben
Integrationsratssitzung zu dem betreffenden Tagesordnungspunkt nicht
wieder erteilt werden.
(4)
Einen
Sitzungsteilnehmer, der grob gegen die Sitzungsordnung
verstoßen
hat und der dreimal erfolglos zur Ordnung gerufen worden ist oder dem
dreimal das Wort entzogen worden ist, kann der Vorsitzende aus der
Sitzung verweisen. Der Betroffene hat den Saal unverzüglich zu
verlassen.
§ 21 Einspruch gegen
Ordnungsmaßnahmen 
(1)
Gegen
Ordnungsmaßnahmen nach § 20 Abs. 4 dieser
Geschäftsordnung steht dem Betroffenen der Einspruch zu.
(2)
Über die
Berechtigung der Ordnungsmaßnahme befindet alsdann der
Integrationsrat in der nächsten Sitzung ohne die Stimme des
Betroffenen. Diesem ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die
Entscheidung des Integrationsrates ist dem Betroffenen zuzustellen.
§ 22 Bildung von Arbeitskreisen

Der Integrationsrat kann für die Beratung bestimmter Themen
dauernd oder vorübergehend Arbeitskreise bilden. Mitglieder
der
Arbeitskreise müssen nicht Mitglieder des Integrationsrates
sein.
Auf Beschluss eines Arbeitskreises können an den Beratungen
auch sonstige sachkundige Personen teilnehmen.
Der/Die Vorsitzende ist aus dem Kreis der Integrationsratsmitglieder zu
wählen.
§ 23 Beschlüsse

(1)
Beschlüsse des Integrationsrates sind dem zuständigen
Fachausschuss oder Rat zur Entscheidung vorzulegen, soweit es sich
nicht um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt. In diesen
Fällen entscheidet der Bürgermeister.
(2)
Beschlüsse werden
nach Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag
abgelehnt.
(3)
Die Abstimmung erfolgt
durch Handaufheben. Anträgen auf geheime Abstimmung ist zu
entsprechen.
§ 24 Niederschriften 
Über die Sitzungen sind vom
Bürgermeister
Niederschriften zu fertigen, die vom/von der Vorsitzenden, einem
weiteren Integrationsratsmitglied und dem Schriftführer zu
unterzeichnen und den Integrationsratsmitgliedern zuzustellen sind.
§ 25 Teilnahme und Rederecht in
kommunalen Gremien 
Der/Die Vorsitzende des Integrationsrates oder
ein anderes
vom Integrationsrat benanntes Mitglied ist berechtigt, bei den
Beratungen der Angelegenheiten nach § 1 Abs. 2 u. 5 an der
Sitzung
des jeweiligen Gremiums teilzunehmen; auf sein/ihr Verlangen ist
ihm/ihr das Wort zu erteilen.
§ 26 In-Kraft-Treten

Die Geschäftsordnung tritt nach
Beschlussfassung durch den Ausländerbeirat in Kraft.
Anmerkung:
Die
Beschlussfassung durch den Ausländerbeirat erfolgte am
23.06.1995;
der Ausländerbeirat wurde nach entsprechender Genehmigung
durch
den Innenminister des Landes NRW am 22.04.2004 umbenannt in
Integrationsrat.
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